Riesterrente
Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht. Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Daher funktioniert der sog. „Generationenvertrag“ nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner.
Das Ergebnis: Die gesetzliche Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen – und das möglichst frühzeitig! Eine sehr interessante Möglichkeit, für später vorzusorgen, bietet die staatlich geförderte Riester-Rente.
Wer kann "riestern"?
Zu diesen Personenkreisen zählen unter anderem Arbeitnehmer, Auszubildende, Beschäftigte im öfftl. Dienst und auch Beamte. Man unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigten. Nur wer zu einem dieser Personenkreise zählt, kann in den Genuss der staatlichen Förderung kommen. Voraussetzung für die volle Förderung ist aber, dass der Zulagenberechtigte einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4% seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 €) abzüglich der Zulagen, einzahlt. Der Sockelbeitrag beträgt 60 € im Jahr.
Natürlich können Sie Ihren Riester-Vertrag auch mit weniger als den genannten 4% besparen. Die Zulagen werden dann automatisch anteilig gekürzt.
Das sollten Sie wissen:
Die Anlage Ihres Sparbeitrages kann „klassisch“, fondsgebunden oder gemischt erfolgen
- Der Beitrag kann von Ihnen flexibel erhöht oder gesenkt werden – so können Sie den Vertrag immer optimal besparen. Allerdings werden auch die Zulagen gekürzt, wenn Sie weniger einzahlen.
- Alle eingezahlten Beiträge und Zulagen stehen garantiert zur Verrentung zur Verfügung
- Rentenbezug ist bereits mit 62 J. möglich
- Leistung erfolgt in Form einer lebenslangen Rente
- 30% des vorhandenen Guthabens können zu Rentenbeginn auf einmal entnommen werden
- Vertrag kann im Todesfall förderunschädlich auf den eigenen Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden