Regressversicherung
Regresse nehmen zu, in der Anzahl und in der Höhe der Forderungen. Konflikte mit den kassenärztlichen Vereinigungen und den gesetzlichen Krankenversicherungen gehören leider zunehmend zu Ihrem ärztlichen Alltag. Mit der Regressversicherung nehmen Sie Verstärkung an Bord.
Welchen Schutz bietet die Regressversicherung?
- unwirtschaftliche Verordnungsweise von Arznei-, Heil-, und Hilfsmitteln entsprechend den Bestimmungen des Kassenarztrechtes und der Arzneimittelrichtlinien
- unwirtschaftliche Veranlassung von Sach-, Labor- und Röntgenleistungen sowie ähnliche Leistungen durch Dritte
- unwirtschaftliche Auftragsüberweisung zur Diagnostik und Therapie
- für den Fall, dass lhre Mitarbeiter oder gar Sie selbst regresspflichtig gemacht werden wegen fahrlassiger Verletzung der Verschwiegenheitspflich
Was ist nicht versichert?
- Regressansprüche wegen wissentlich verursachter Unwirtschaftlichkeit
- bewusste Überschreitung des Arznei- und Heilmittelbudgets
- Regresse, die auf Sachverhalten beruhen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes verursacht worden sind
- Regresse, die dadurch entstehen, dass der versicherte Arzt ein in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Versicherungsschutzes beanstandetes Verhalten unverändert fortsetzt
Versicherungssumme
150.000 EUR im Versicherungsjahr
Die Leistungen sind verkürzt wiedergegeben – maßgebend sind die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen.
Darüber hinaus gelten folgende Leistungen als eingeschlossen:
- Übernahme des Rechtsschutzes durch alle Prüfungs- und Beschwerdeinstanzen
- Abwehr unberechtigter Regressforderungen
- Versicherungsfälle, die nicht später als 5 Jahre nach dem Austritt aus dem Gruppenvertrag dem Versicherer angezeigt worden sind für Pflichtverletzungen, die wahrend der Mitgliedschaft in diesen Gruppenvertag begangen wurden
- Prüfung der Sach- und Rechtslage
Versicherungsbeginn
Zeitlich beginnt der Versicherungsschutz frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Quartal. Bereits laufende Prozesse und Regresse für Quartale, die vor Beginn des Vertrages liegen, fallen deshalb nicht unter den Versicherungsschutz.
Selbstbeteiligung
100 EUR je Schadenfall Im Falle des Regresses aufgrund einer individuellen (praxisbezogenen) Vereinbarung des Richtgrößenvolumens beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers 25 %, mindestens jedoch 250 EUR.